§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
Stand: 22.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/12#abs-1 (1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/12#abs-2 (2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/12#abs-3 (3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/12#abs-4 (4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/12#abs-5 (5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
Wird zitiert von 151 Entscheidungen zu § 12 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Halle, 15.04.2021 – 1 A 286/18
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 – 11 S 2224/13Zitiert von 11
- VG Aachen, 26.11.2010 – 9 K 268/10Zitiert von 1
- VG Darmstadt, 21.06.2018 – 6 K 1537/16.DA
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2012 – OVG 11 S 62.12, OVG 11 M 32.12Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 22.12.2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 – 11 S 1972/24Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 03.11.2025 – 6 MB 31/25, 6 O 18/25Zitiert von 5
- VGH Bayern, 29.09.2025 – 19 CS 25.1653
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294 239)
BGBl. 2019 I S. 1294
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